Verfall des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen Urlaub verfallen kann deutlich erschwert.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Obliegenheit nachgekommen ist, seine Beschäftigten rechtzeitig über den Umfang des Urlaubs zu informieren und auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen, wenn dieser nicht rechtzeitig genommen wird. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigten den Urlaub unbedingt zuzuteilen, hat das Gericht ausdrücklich abgelehnt.