Neues zur sachgrundlosen Befristung

Die Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen wurde mit Beschluss vom 06.06.2018 vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt (1 BvL 7/14 1; BvR 1375/14).

Kernpunkt der Entscheidung war die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Regelung legt fest, dass ein Arbeitsvertrag lediglich bis zu einer Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden darf. Diese Befristung soll nach dem Gesetzeswortlaut nicht zulässig sein, wenn „mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

2011 entschied das BAG erstmalig, dass dieses Vorbeschäftigungsverbot eingeschränkt gedeutet werden muss und dann nicht gelten soll, wenn eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt.

Diese Auslegungsvariante der Norm hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht der Richter sei der Wille des Gesetzgebers, auf eine solche Sperrfrist zu verzichten, klar erkennbar und eine entgegenstehende richterliche Rechtsfortbildung daher unzulässig.

Trotz der Absage an die starre, aber freilich transparente Anwendungspraxis des BAG, hat das Bundesverfassungsgericht eine erneute sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung in Ausnahmefällen für zulässig erklärt. So sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung dann unzumutbar, wenn „eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.“

Auch wenn dem Beschluss einige dieser Ausnahmefälle als Regelbeispiele entnommen werden können (geringfügige Beschäftigung während der Studien- oder Familienzeit, studentische Mitarbeiter), kommt nun den Fachgerichten die Aufgabe zu, die gesetzliche Regelung im Einzelfall verfassungskonform einzuschränken. Auf Grund der mangelnden Klarheit der aufgestellten Kriterien empfiehlt es sich daher jedem Arbeitgeber, bei einer sachgrundlosen Befristung, etwaige Vorbeschäftigungen genau zu überprüfen.