Haft als personenbedingter Kündigungsgrund

Die Verbüßung einer Haftstrafe kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das LAG Hessen (8 Sa 146/17) jüngst entschieden, dass ein zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Arbeitnehmer gekündigt werden kann. Es kann also festgehalten werden, dass die begangene Straftat und die darauffolgende Haft keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen muss.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine personenbedingte Kündigung dann gerechtfertigt, wenn der verurteilte Arbeitnehmer auf Grund der Haftstrafe für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht dazu in der Lage sein wird seine Arbeitsleistung zu erbringen und sich die ausbleibende Leistungserbringung nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Ob die Inhaftierung im Einzelfall geeignet ist, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen hängt dabei von Dauer und Ausmaß der betrieblichen Beeinträchtigung ab. Weithin sind die Gerichte der Ansicht, dass bei einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren dem Arbeitgeber das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.