Mitarbeiter dürfen überwacht werden

Mitarbeiter dürfen überwacht werden, wenn ein ausreichend konkreter Verdacht besteht.

Das BAG (2 AZR 597/16) entschied, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers mittels Privatdetektiv gerechtfertigt ist, wenn der Verdacht einer verbotenen Konkurrenz im Arbeitsverhältnis aufgeklärt werden kann. Dies wird bei vergleichbar erheblichen Pflichtverletzungen ebenso gelten. Dagegen ist eine anlasslose, dauerhafte Überwachung mit Hilfe einer technischen Einrichtung (hier: Keylogger) laut BAG (2 AZR 681/16) nicht mehr verhältnismäßig und damit unzulässig. Erlangte Kenntnisse (Zufallsfunde) dürfen gegen Beschäftigte nicht verwendet werden, auch nicht zur Begründung einer Kündigung.