Berechnung von Überstunden

Arbeitsverträge enthalten nicht in allen Fällen eine in Stunden bestimmte Arbeitszeitdauer pro Woche.

Aus dem Vertrag ergibt sich aber, dass die/der Beschäftigte „in Vollzeit“ tätig sein soll. In diesen Gestaltungen ist die Vollzeit nach einer Entscheidung des BAG vom 25.03.2015 (5 AZR 602/13) als 40-Stunden-Woche zu verstehen. Wird diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist von geleisteten vergütungspflichtigen Überstunden auszugehen.