Corona Schutzmaßnahmen

Mit einer Entscheidung vom 01.06.2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitgeber zur Durchsetzung arbeitsschutzrechtlicher Verpflichtungen befugt ist, einseitig Corona-Tests anzuordnen. Dies dürfen auch PCR-Tests sein. Voraussetzung ist, dass die Teststrategie in ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept eingebunden ist. Die Weigerung von Beschäftigten, an diesem Konzept mitzuwirken und sich den Tests zu stellen, kann zu einer unbezahlten Freistellung führen. Die Einbindung des von dem Arbeitgeber erarbeiteten Schutz- und Hygienekonzepts muss dabei auf der Grundlage der jeweils geltenden Bestimmungen zum Infektionsschutzrecht erfolgen. (BAG Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22).